LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2011
L 6 SF 236/09 B
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SF 217/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2011 (L 6 SF 236/09 B) - DRsp Nr. 2011/5184

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen L 6 SF 236/09 B

DRsp Nr. 2011/5184

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Die Bezirksrevisorin als Vertreterin des Beschwerdeführers begehrt die Herabsetzung der Vergütung, die der in dem Verfahren S 7 R 140/07 vor dem Sozialgericht (SG) Neuruppin im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers (im Folgenden Beschwerdegegnerin) aus der Staatskasse zu zahlen ist.

Das SG Neuruppin hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 der Erinnerung der Beschwerdegegnerin gegen den nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erlassenen Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. November 2008 stattgegeben, mit dem lediglich eine Vergütung von 838,00 EUR festgesetzt worden war, und diese auf 1141,45 EUR festgesetzt. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach dieser nach § 56 Abs 2 Satz 1 iVm § 33 Abs 3 Satz 1 RVG mit der Beschwerde anfechtbar sei.