LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2011
L 10 SF 186/10 B E
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 164 SF 5709/10 E

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2011 (L 10 SF 186/10 B E) - DRsp Nr. 2011/5183

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen L 10 SF 186/10 B E

DRsp Nr. 2011/5183

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt (im Folgenden Beschwerdeführer) begehrt die Heraufsetzung seiner Vergütung, die ihm im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) als dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens (Sozialgericht [SG] Berlin S 66 As 2923/10 ER) beigeordneten Prozessbevollmächtigten von dem Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse (im Folgenden Beschwerdegegner) zu zahlen ist.

Das SG Berlin hat mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss, der die Belehrung enthielt, gemäß § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Beschwerde hiergegen nicht statthaft, die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erlassenen Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen, mit dem es abgelehnt worden war, eine weitere Vergütung von 238,00 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdeführer hält die Beschwerde wegen der Regelungen in §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 3 RVG für statthaft; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf seinen Schriftsatz vom 29. Juli 2010 Bezug genommen.