Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Oktober 2007 aufgehoben und angeordnet, dass die Beklagte der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu erstatten hat.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
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