Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung seitens des Antragsgegners aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2008 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner dessen notwendige außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.
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