LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.10.2011
L 24 KA 86/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 213/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.10.2011 (L 24 KA 86/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/17961

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2011 - Aktenzeichen L 24 KA 86/11 NZB

DRsp Nr. 2011/17961

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Beklagten ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 263,26 € beläuft (= erstinstanzlich geltend gemachte Arzneikostenregressforderung für die Verordnung von Berodual N in den Quartalen III und IV/2004), 750,- € nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.