LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.05.2013
L 29 AS 514/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 197 AS 1441/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.05.2013 (L 29 AS 514/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/21120

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen L 29 AS 514/13 B ER

DRsp Nr. 2013/21120

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2013 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1988 geborene Antragsteller ist französischer Staatsbürger. Nach eigenen Angaben ist er am 24. August 2012 in Deutschland zur Arbeitssuche nach einem EU Praktikum eingereist.

Am 4. Dezember 2012 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bei der Antragstellung gab er an, er sei bisher von seinen Eltern finanziell unterstützt worden, zahle für sein Zimmer keine Miete und erhalte Hilfe von Freunden in Berlin in Form von Sachleistungen.