Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. November 2010 wird, auch soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren abgelehnt worden ist, zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen ein zweckgebundenes Darlehen in Höhe von 19.000,00 € zur Instandsetzung des Daches ihres Wohngebäudes zu gewähren.
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