LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2009
L 3 R 1480/07
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 349/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2009 (L 3 R 1480/07) - DRsp Nr. 2009/4723

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen L 3 R 1480/07

DRsp Nr. 2009/4723

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. September 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Die 1961 geborene Klägerin absolvierte vom 01. September 1976 bis zum 15. Juli 1978 eine Ausbildung zur Wirtschaftsgehilfin (Teilfacharbeiterbrief vom 15. Juli 1978). Anschließend arbeitete sie nach ihren Angaben - unterbrochen von Zeiten der Kindererziehung sowie der Arbeitslosigkeit - als Krankenpflegerin, Küchenhilfe, Viehpflegerin, Optikergehilfin, Spielhallenaufsicht und zuletzt von August 1996 bis September 1999 als Altenpflegehelferin. Vom 23. September 2003 bis zum 26. Oktober 2004 nahm sie an einem Modularen Integrationsprojekt im Bereich Reha/SB, Modul: Lager/Hauswirtschaft einschließlich einer Feststellungsmaßnahme teil (Zeugnisse der S-D AG). Sie ist derzeit arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).