Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2013 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1964 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsbürgerin. Sie ist nach eigenen Angaben verheiratet mit einem 1946 geborenen polnischen Staatsbürger (im Folgenden: Ehemann), der nach einer Anmeldebestätigung des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin seit dem 4. November 2010 in Berlin gemeldet ist. Der Ehemann erhält nach seinen Angaben vom 6. Juni 2013 eine Altersrente aus der polnischen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von rund 100 € und Sozialhilfe.
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