LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2009
L 7 KA 104/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 38/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2009 (L 7 KA 104/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/10926

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2009 - Aktenzeichen L 7 KA 104/09 B ER

DRsp Nr. 2010/10926

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 11.424,36 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist als Ärztin für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung in S zugelassen. Das Recht, die Schwerpunktbezeichnung Kardiologie zu führen, verlieh ihr die Landesärztekammer Brandenburg mit Wirkung vom 2. April 2008. Ihren bereits im Februar 2005 gestellten Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von schwerpunktspezifischen internistischen Leistungen - Kardiologie - nach Abschnitt 13.3.5 des seit dem 1. April 2005 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. April 2005 und Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2005 ab. Über die hiergegen zum Sozialgericht Potsdam erhobene Klage (S 1 KA 31/06) ist bisher nicht entschieden. In einem auf vorläufige Genehmigung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren verglichen sich die Beteiligten vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 7 B 89/06 KA ER) auf Grund eines Vorschlages des Berichterstatters vom 27. April 2006 und einer Abänderung der Antragsgegnerin vom 31. August 2006 wie folgt: