Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 18. März 1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (
Der 1960 geborene Kläger erlangte nach einem Studium an der Technischen Universität D am 31. Januar 1985 die Berechtigung, den akademischen Grad eines Diplomingenieurs zu führen. Ab dem 18. März 1985 bis zum 30. Juni 1990 war er anschließend als Ingenieur bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Wärmeanlagenbau "Deutsch-Sowjetische Freundschaft Berlin" (im Folgenden: VEB Wärmeanlagenbau) beschäftigt. Mit der Aufnahme der Beschäftigung trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.
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