LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.05.2009
L 32 AS 612/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 96 AS 6325/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.05.2009 (L 32 AS 612/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14228

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen L 32 AS 612/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14228

Eine einstweilige Anordnung auf Erteilung einer vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist denkbar, wenn der potentielle Vermieter aufgrund einer solchen zum Mietvertragsabschluss bereit ist.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat zunächst auf den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 16. März 2009, Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.