LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2013
L 13 VG 19/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VG 106/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2013 (L 13 VG 19/12 B PKH) - DRsp Nr. 2013/13989

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen L 13 VG 19/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/13989

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2012 aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung der Rechtsanwältin für das Verfahren vor dem Sozialgericht mit Wirkung ab 8. Juli 2011 Prozesskostenhilfe gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Aktenzeichen S 42 VG 106/11, in dem der Kläger Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz begehrt, zu Unrecht zurückgewiesen.

Der Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).