LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2014
L 1 KR 40/13 KL ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2014 (L 1 KR 40/13 KL ER) - DRsp Nr. 2014/3262

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 40/13 KL ER

DRsp Nr. 2014/3262

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 700.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für eine gegen die Anpassung eines Festbetrags erhobene Anfechtungsklage.

Die Antragstellerinnen sind pharmazeutische Unternehmer, die (u.a.) Arzneimittel mit dem Wirkstoff "Epoetinalfa" unter der Bezeichnung "Epoetinalfa Hexal" und "Binocrit" auf den Markt bringen. Diese Arzneimittel gehören zur Gruppe der Antianämika, für die erstmals am 15. Februar 2005 eine Festbetragsgruppe der Stufe 2 gebildet wurde. Die Festbetragsgruppenbildung wurde durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Dezember 2011 (Bundesanzeiger v. 3. Februar 2012, S. 469) geändert.