LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.10.2011
L 13 SF 359/11 B
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 263/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.10.2011 (L 13 SF 359/11 B) - DRsp Nr. 2011/17959

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen L 13 SF 359/11 B

DRsp Nr. 2011/17959

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, da das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss deren Gesuch, den Sachverständigen Dr. Bwegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht abgewiesen hat.

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit berechtigen, abgelehnt werden (§ 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 406 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hat das Gericht auszusprechen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Auf den Sachverständigen übertragen bedeutet das, dass ein Grund vorliegen muss, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nicht entscheidend ist, ob er tatsächlich befangen ist; vielmehr kommt es nur darauf an, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftigem Überlegen Bedenken gegen die Unparteilichkeit haben kann.