Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Juni 2014 aufgehoben.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juli 2011 gilt als nicht ergangen.
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist am 5. September 2013 (Eingang des Schriftsatzes vom 3. September 2013 im Berufungsverfahren) noch rechtzeitig gestellt worden.
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