LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2011
L 5 AS 1156/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 172 AS 12854/111

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2011 (L 5 AS 1156/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/16628

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 1156/11 B ER

DRsp Nr. 2011/16628

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 23. Juni 2011 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den ihm am 25. Mai 2011 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht (§§ 173 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist aber nicht begründet und wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Beschwerde-vorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.