LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.08.2011
L 26 AS 1088/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3822/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.08.2011 (L 26 AS 1088/09 NZB) - DRsp Nr. 2011/16638

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2011 - Aktenzeichen L 26 AS 1088/09 NZB

DRsp Nr. 2011/16638

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Mai 2009 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung im Wege des Beschwerdeverfahrens. Streitig sind die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 in Höhe von 561,00 EUR (Differenz zwischen Regelleistungen für Alleinstehende und Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft).

Der 1955 geborene Kläger und die 1958 geborene M Karl (vormals N) sind Eltern eines 1979 geborenen Kindes. Im Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 22. November 2004 gab der Kläger an, dass er alleinstehend sei und mit Frau M N in Wohngemeinschaft lebe; sie führten keinen gemeinsamen Haushalt und wirtschafteten nicht aus einem Topf (Erklärung des Klägers vom 17. November 2004). Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 Leistungen nach dem SGB II jeweils auf der Grundlage von Regelleistungen für Alleinstehende. Am 29. September 2006 schlossen der Kläger und Frau K die Ehe.