LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.08.2011
L 13 SB 60/11 B
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 253/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.08.2011 (L 13 SB 60/11 B) - DRsp Nr. 2011/17933

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 60/11 B

DRsp Nr. 2011/17933

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 10. März 2011 insoweit aufgehoben, als darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von 3 Tagen festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu erstatten.

Gründe: