LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.05.2009
L 29 AS 396/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AS 2363/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.05.2009 (L 29 AS 396/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/21999

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen L 29 AS 396/09 B ER

DRsp Nr. 2009/21999

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner verpflichtet worden ist, vorläufig vom 24. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 316,00 € für die Antragstellerin zu 2) und in Höhe von 211,00 € für den Antragsteller zu 3) zu gewähren.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auch insoweit abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller zu 2) und 3) wird zurückgewiesen.

Den Antragstellern zu 2) und 3) wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt IS, S, B, beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller zu 2) und 3) begehren im Wege der einstweiligen Anordnung unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), hier auch die Übernahme der anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihnen unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift bewohnte Wohnung.