LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2013
L 1 KR 277/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 2023/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2013 (L 1 KR 277/12) - DRsp Nr. 2013/13869

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 277/12

DRsp Nr. 2013/13869

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Im Streit steht der Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer operativen Anlegung der Ohrmuscheln.

Der 1971 geborene Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er begehrte bereits im Jahr 2004 von der Beklagten die Übernahme der Kosten einer Operation der beidseitig abstehenden Ohren (Apotasis otum) unter anderem unter Vorlage ärztlicher Atteste des praktischen Arztes Dr. T vom 24. Juni 2004 und des Direktors der Klinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie um Unfallklinikum B, Prof. Dr. H, vom 18. August 2004. Dr. T führte in seinem Attest aus, dass in der langfristigen Rehabilitation der Alkoholkrankheit des Klägers und ihrer sozialen Folgeschäden eine Problematik dadurch aufgetreten sei, dass der Kläger sich durch die erheblich abstehenden und deformierten Ohren und damit verbunden Hänseleien in seiner sozialen Kontaktfähigkeit "gehandicapt" sehe. Diese früheren Erinnerungen würden in wesentlichen sozialen Interaktionen reflexartig aktualisiert und hinderten ihn an angemessenen Umgangsformen. Prof. Dr. H bestätigte das Vorliegen ausgeprägt abstehender und deformierter Ohren und deren ambulante Operabilität.