LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2009
L 25 AS 231/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 91 AS 39274/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2009 (L 25 AS 231/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/8540

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen L 25 AS 231/09 B ER

DRsp Nr. 2009/8540

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Dezember 2008 geändert und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragsteller ab 1. März 2009 bis zum 30. Juni 2009, längstens bis zu einer bestandskräftigen Ablehnung durch den Antragsgegner, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 598,98 € monatlich zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Zurückweisung des Eilrechtsschutzantrags gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz zu erstatten.

4. Den Antragstellern wird ab 29. Januar 2009 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

1. Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Antragsteller haben insofern Anordnungsanspruch und -grund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gemäß § 86b Abs. in Verbindung mit § Abs. , der () glaubhaft gemacht.