LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2013
L 20 AS 199/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 135 AS 31330/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2013 (L 20 AS 199/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/15532

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen L 20 AS 199/13 B ER - Aktenzeichen L 20 AS 197/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/15532

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die miteinander verheirateten Eltern der 2005 geborenen Antragstellerin zu 3. Alle sind bulgarische Staatsangehörige und halten sich zuletzt seit März 2012 in Deutschland auf. Der Antragsteller zu 1. hat ein Gewerbe (Eisenflechter, Trockenbau) angemeldet und in diesem in den Monaten Juni und Juli 2012 zwei Aufträge durchgeführt (Rechnungen vom 2.7.2012 über 471,24 € und vom 25.07.2012 über 1.000,00 €).

Den Antrag auf Bewilligung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - vom 16. Oktober 2012 lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 09. November 2012 mit der Begründung ab, die Antragsteller seien vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Antragsteller zu 1. habe gegenüber der Ausländerbehörde erklärt, sich zum Zwecke der Arbeitssuche im Geltungsbereich des SGB II aufzuhalten.