LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.09.2013
L 1 KR 125/12
Fundstellen:
NZS 2014, 73
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 3300/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.09.2013 (L 1 KR 125/12) - DRsp Nr. 2013/21258

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 125/12

DRsp Nr. 2013/21258

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49 315,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit steht ein Prüfbescheid der Beklagten, soweit darin Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") festgesetzt sind.