LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.08.2011
L 25 AS 1035/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 95 AS 8330/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.08.2011 (L 25 AS 1035/09 B PKH) - DRsp Nr. 2011/16155

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2011 - Aktenzeichen L 25 AS 1035/09 B PKH

DRsp Nr. 2011/16155

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 aufgehoben. Den Klägern wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ab dem 11. Mai 2009 ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt H A, Estraße, B, bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, mit dem die Kläger sich im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) (Bescheid vom 25. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009) gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Juni 2007 in der Fassung der Bescheide vom 14. März 2008 und vom 9. Mai 2008 wenden, ist zulässig und begründet.