LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2009
L 34 AS 815/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 135 AS 11123/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2009 (L 34 AS 815/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14234

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen L 34 AS 815/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14234

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2009 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2009 ist gemäß §§ 172 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war abzulehnen.

Der Erlass der von den Antragstellerinnen begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Dabei sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).