Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde, mit dem sich die Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2008 wendet, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt Dr. N beizuordnen, ist unzulässig. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|