LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.05.2011
L 13 VG 29/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 VG 85/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.05.2011 (L 13 VG 29/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/12443

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 13 VG 29/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/12443

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Da der Kläger mit der Beschwerde seinen erstinstanzlich gestellten Antrag verfolgt, ihm unter Beiordnung der Rechtsanwältin D Prozesskostenhilfe zu gewähren, fehlt ihm für den Zeitraum ab dem 14. Februar 2011 das Rechtsschutzbedürfnis. Denn an diesem Tag ist die Mitteilung bei dem Gericht eingegangen, dass das Mandatsverhältnis beendet ist.

Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt.