LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2011
L 15 SO 41/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 90 SO 1636/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2011 (L 15 SO 41/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/8466

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen L 15 SO 41/11 NZB

DRsp Nr. 2011/8466

Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M B, B, gewährt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe: