Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M B, B, gewährt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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