LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2011
L 10 AS 517/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 131/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2011 (L 10 AS 517/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/6502

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen L 10 AS 517/11 B ER - Aktenzeichen L 10 AS 524/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/6502

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Februar 2011 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem Tage des Zugangs dieses Beschlusses als Telefax beim Antragsgegner vorläufig bis zum 31. Mai 2011 (längstens jedoch bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 640,- Euro zu zahlen. Für den Monat April hat die Zahlung anteilig zu erfolgen. Die weiter gehende Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren werden zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.

Gründe: