LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2013
L 24 KA 45/11
Fundstellen:
NZS 2013, 559
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 50/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2013 (L 24 KA 45/11) - DRsp Nr. 2013/13988

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen L 24 KA 45/11

DRsp Nr. 2013/13988

Die Leistungen der Chirotherapie unnd die der Schmerztherapie können zur Annahme eines besonderen Leistungsspektrums nicht aufsummiert betrachtet werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Beklagte bei der Honorarbescheidung für die Quartale II/2006 sowie IV/2006 bis III/2007 Praxisbesonderheiten berücksichtigen muss.

Die Kläger sind ab dem Jahr 2005 als Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung in C zugelassen. Sie waren bereits zuvor jeweils als Facharzt für Allgemeinmedizin zugelassen. Die Praxis war in den streitgegenständlichen Quartalen der Arztgruppe der Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und Fachärzte für Innere Medizin (hausärztlich) zugeordnet.

Im Quartal II/2006 fand der ab dem 01. April 2005 gültige Honorarverteilungsvertrag (HVV) vom 19. Mai 2005 (in der Fassung vom 17.02.2006) und die Richtlinie zum HVV (RiLiHVV) Anwendung. Für die Quartale IV/2006 bis III/2007 war der ab dem 01. Juli 2006 gültige HVV anzuwenden. Die Grenzfallpunktzahl der Arztgruppe betrug in allen Quartalen 860 Punkte und die durchschnittliche Fallzahl 930.