Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) der beiden Kläger, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden (7 Abs 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]), ist zulässig, aber nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.
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