LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2011
L 14 AS 99/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 45483/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2011 (L 14 AS 99/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/16130

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2011 - Aktenzeichen L 14 AS 99/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/16130

Eine vom Arbeitgeber gewährte, arbeitsvertraglich geregelte Aufwandspauschale u.a. für das Bereithalten eines Pkws des Arbeitnehmers stellt keine zweckbestimmte Leistung iSd § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) SGB 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dar, wenn es an einer vertraglich verpflichtenden Regelung fehlt, hierfür auch die entsprechenden Kosten (mindestens teilweise) zu decken; der Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlen daher die hinreichenden Erfolgsaussichten.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines unter dem Aktenzeichen S 24 AS 45483/09 beim Sozialgericht Berlin anhängigen Klageverfahrens, in dem sie sich gegen Rückforderungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten für den Leistungszeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 in einer Gesamthöhe von 312,00 € wenden.