Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die am 26. Februar 2009 gegen den ihm am 26. Januar 2009 zugegangenen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2009 erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, da das Sozialgericht es zu Recht abgelehnt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) festzustellen.
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