Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2010 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das bei dem Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 53 AS 9042/09 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 15. April 2010 bewilligt und Rechtsanwältin A F, Bstr., B, beigeordnet.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2010, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 53 AS 9042/09 abgelehnt hat, ist gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
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