LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2013
L 16 R 656/12 WA
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 1812/05

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2013 (L 16 R 656/12 WA) - DRsp Nr. 2013/13968

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2013 - Aktenzeichen L 16 R 656/12 WA

DRsp Nr. 2013/13968

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Forderungen der Beigeladenen mit Rentenzahlungen der Beklagten.

Der 1941 geborene, seit Juli 2001 in Brasilien lebende Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. Juli 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (AR; Bescheid vom 26. Juni 2001; Zahlbetrag ab 1. August 2001 = monatlich 1.859,40 DM). Die Beigeladene hatte mit Bescheid vom 4. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2002 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) gegenüber dem Kläger für die Zeit ab 30. Oktober 1989 "ganz" aufgehoben und die Erstattung von gezahlter Alhi einschließlich gezahlter Pflichtbeiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung i.H.v. 319.070,37 DM (= 163.138,09 €) gefordert.