LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2013
L 27 P 86/12 B
Fundstellen:
NZS 2014, 30
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 79/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2013 (L 27 P 86/12 B) - DRsp Nr. 2013/21130

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2013 - Aktenzeichen L 27 P 86/12 B

DRsp Nr. 2013/21130

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 11 P 79/10.

In dem dortigen Verfahren wandte sich die Klägerin nach Durchführung einer Qualitätskontrolle in ihrer Pflegeeinrichtung vom 18. August 2010 gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes nach § 115 Absatz 1 a des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) durch die Beklagte und begehrte die Feststellung, dass sie zu einem Aushang des Ergebnisses der Qualitätskontrolle in ihrer Pflegeeinrichtung nicht verpflichtet sei. Hilfsweise machte sie die Abänderung bzw. Korrektur einzelner Transparenzkriterien geltend. Nachdem die Beklagte aufgrund einer am 7. Februar 2011 erneut durchgeführten Qualitätskontrolle einen darauf beruhenden Transparenzbericht veröffentlicht hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 27. August 2012 hat das Sozialgericht der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit weiterem Beschluss vom 7. September 2012 hat das Sozialgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,- € festgesetzt.