Auf die Beschwerde des Klägers vom 30. März 2010 wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2010 abgeändert.
Dem Kläger wird mit Wirkung vom 15. Juli 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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