LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.06.2009
L 19 AS 751/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 159 AS 8260/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.06.2009 (L 19 AS 751/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/20171

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen L 19 AS 751/09 B ER

DRsp Nr. 2009/20171

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 6. April 2009 ist zulässig, aber nicht begründet.