LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.06.2009
L 11 SB 88/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 161/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.06.2009 (L 11 SB 88/09 B PKH) - DRsp Nr. 2009/14256

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen L 11 SB 88/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/14256

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Januar 2009 aufgehoben.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts F I, R-B-Straße, P, für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Sozialgerichtsverfahren erster Instanz, da er als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).