Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Januar 2009 aufgehoben.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts F I, R-B-Straße, P, für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde (§172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Sozialgerichtsverfahren erster Instanz, da er als Bezieher von Leistungen nach dem
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|