Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt.
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