LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.03.2011
L 18 AS 2267/10 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 87 AS 33363/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.03.2011 (L 18 AS 2267/10 B) - DRsp Nr. 2011/4680

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen L 18 AS 2267/10 B

DRsp Nr. 2011/4680

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2010 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Beschränkung der Akteneinsicht durch den Beklagten. In dem dem Streit zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 29. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2009, mit welchem der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) versagt hat. Unter dem 3. Oktober 2009 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, dagegen Klage erhoben und Einsicht in die Akten beantragt. Mit Schriftsatz vom 11. März 2010 hat der Beklagte auf die Klage erwidert, die Verwaltungsakte übersandt und folgendes mitgeteilt: "Die Akteneinsicht wird gemäß § 120 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich der Seiten Blatt 158 und 159 ausgeschlossen. Darüber hinaus wird die Akteneinsicht gestattet. Der Beklagte bittet das Gericht höflich darum, den Ausschluss der genannten Aktenteile bei der Akteneinsicht zu realisieren."