LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2011
L 18 AL 316/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 70 AL 3245/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2011 (L 18 AL 316/10) - DRsp Nr. 2011/13560

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2011 - Aktenzeichen L 18 AL 316/10

DRsp Nr. 2011/13560

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die am 1948 geborene Klägerin hatte von der Beklagten ab 24. September 1997 - mit Unterbrechungen - Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen, und zwar bis 29. Februar 2004.

Nachdem die Beklagte durch ein Schreiben des Finanzamtes K von B im Oktober 2003 Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Klägerin und ihr Ehemann in den 1990er Jahren Geldbeträge von über 480.000,- DM an die Zentralbank der türkischen Republik überwiesen hätten (Kontenaufstellung 1994 bis 2000), hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 2. März 2004 zu der beabsichtigten Aufhebung der Alhi-Bewilligung vom 24. September 1997 bis 29. Februar 2004 und der beabsichtigten Rückforderung überzahlter Alhi nebst gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Kranken- bzw Pflegeversicherung (KV/PV) an. Hierauf meldete sich der Prozessbevollmächtigte als anwaltlicher Vertreter der Klägerin mit der Mitteilung, die Klägerin (und ihr Ehemann) sähen von einer Stellungnahme zu dem Schreiben vom 2. März 2004 ab, da beabsichtigt sei, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten (Schreiben vom 22. März 2004).