LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2011
L 29 AL 388/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 AL 3111/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2011 (L 29 AL 388/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/6493

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen L 29 AL 388/10 B ER

DRsp Nr. 2011/6493

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für den Zeitraum vom 6. März 2010 bis zum 25. März 2011 von der Antragsgegnerin Arbeitslosengeld.

Die 19 geborene Antragstellerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zum 30. Juni 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Anschließend meldete sie sich bei der Antragsgegnerin am 4. Juni 2009 mit Wirkung zum 1. Juli 2009 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Antragsgegnerin bewilligte ihr mit Bescheid vom 1. Juli 2009 Arbeitslosengeld für die Anspruchsdauer von 450 Kalendertagen ab dem 1. Juli 2009 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 46,16 €.

Am 8. Februar 2010 sprach die Antragstellerin wegen der Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 57 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bei der Antragsgegnerin vor. Im zur Vorsprache erstellten Beratungsvermerk vom selben Tage heißt es insbesondere: