Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2010 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr Krankengeld seit dem 15. Februar 2010 zu gewähren, als unzulässig abgelehnt.
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