LSG Bayern - Urteil vom 31.10.2013
L 8 SO 229/12

LSG Bayern - Urteil vom 31.10.2013 (L 8 SO 229/12) - DRsp Nr. 2014/5397

LSG Bayern, Urteil vom 31.10.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 229/12

DRsp Nr. 2014/5397

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2013 der Hilfebedarfsgruppe (HBG) 4 oder der HBG 5 zuzuordnen ist.

I.

Der 1977 geborene Beigeladene zu 1. leidet an Hydrocephalus, spastischer Hemiparese rechts und leichter Spastik des linken Beines, Epilepsie, Sehbehinderung mit Sehrest, psychomotorischer Retardierung und geistiger Behinderung. In einem Schwerbehindertenausweis aus dem Jahr 1996 sind ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen B, G, aG, Bl, H und RF eingetragen.

Die Klägerin unterhält eine Wohn- und Werkstätte für Sehbehinderte und betreut darin den Beigeladenen zu 1 ... Ein schriftlicher Vertrag (Wohnvertrag für das Wohnheim) wurde - rückwirkend ab 25.10.1999 - erst im Mai 2005 geschlossen. Als "derzeitige" Höhe der täglichen Maßnahmepauschale sind 217,84 Euro angegeben, was nach der damals geltenden Vergütungsvereinbarung einer Eingruppierung in HBG 5 nach Dr. Metzler entsprach.