LSG Bayern - Urteil vom 31.03.2011
L 20 R 545/06 ZVW
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 04.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RJ 716/96

LSG Bayern - Urteil vom 31.03.2011 (L 20 R 545/06 ZVW) - DRsp Nr. 2011/15631

LSG Bayern, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen L 20 R 545/06 ZVW

DRsp Nr. 2011/15631

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.02.1999 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.1996 verurteilt, der Klägerin große Witwenrente für geschiedene Ehegatten ab 01.02.1996 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die 1934 geborene Klägerin heiratete am 25.06.1955 den 1930 geborenen Versicherten E. A ... Aus dieser Ehe gingen hervor der 1961 geborene Sohn E. sowie die Tochter, geboren 1956. Durch die Ehe wurde das 1953 geborenen Kind M. legitimiert. Die Ehe endete durch Scheidung am 26.05.1966 durch das Landgericht A-Stadt bei beiderseitigem Verschulden.

Im gleichen Jahr heiratete der Versicherte seine zweite Ehefrau M. A., aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor, darunter auch A ... Die Ehefrau verstarb am 11.03.1978.