Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 4.Mai 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen
Die 1984 geborene Klägerin erlitt zwischen 1999 und 2003 vier Gehirnblutungen, nämlich im Dezember 1999 links parietal, im Mai 2000 links temporooccipital, im Februar 2003 rechts parietooccipital und im November 2003 rechts frontoparietal. Die Hirnblutungen wurden jeweils operativ versorgt. Nach Angaben der Klägerin bemerkte sie nach dem zweiten Ereignis erstmals Gesichtsfeldeinschränkungen (vorzugsweise nach links). Seit der Operation aufgrund des vierten Ereignisses wird von einer Hemiplegie links ausgegangen. Neben den Hirnblutungen und deren operativen Versorgungen lag zusätzlich eine Hirngefäßanomalie vor.
Die Klägerin stellte am 31.03.2003 beim Beklagten Antrag auf Blindengeld. Der Beklagte wertete vorliegende medizinische Unterlagen aus und beauftragte Prof. Dr. W., Universitätsaugenklinik B-Stadt, mit der Erstellung eines Gutachtens nach persönlicher Untersuchung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|