LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2013
L 18 U 508/10
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 300/08

LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2013 (L 18 U 508/10) - DRsp Nr. 2013/22513

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen L 18 U 508/10

DRsp Nr. 2013/22513

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Unfallrente ab 01.03.2006.

Die Klägerin erlitt am 28.02.2005 einen Arbeitsunfall, als sie auf dem Nachhauseweg von ihrer versicherten Tätigkeit auf einer gefrorenen Stelle des Betriebshofes ausgerutscht und gefallen ist. Laut D-Arztbericht vom 02.03.2005 kam es infolgedessen zu einem Kompressionsbruch des 1. Lendenwirbels. Am 31.03.2005 berichtete der D-Arzt Dr. V. an die Beklagte, dass eine Minderung der Höhe des LWK 1 um ca. ein Viertel eingetreten sei und voraussichtlich eine MdE von 20 v.H. verbleibe.

Die Beklagte holte ein Gutachten von Prof. Dr. B. vom 12.11.2006 ein. Die Klägerin legte hierzu einen fachärztlichen Bericht des Dr. B. vom 08.02.2007 sowie ein Gutachten des Dr. B. im Rentenverfahren vom 09.11.2007 vor.