LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2013
L 13 R 126/12
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 365/11

LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2013 (L 13 R 126/12) - DRsp Nr. 2013/16018

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen L 13 R 126/12

DRsp Nr. 2013/16018

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1959 in H. geborene Klägerin hat vom 01.09.1974 bis zum 14.02.1977 in der DDR eine Ausbildung als Facharbeiterin für Warenbewegung (Lageristin) erfolgreich absolviert und in diesem Beruf bis Mai 1979 gearbeitet. Danach übte sie Tätigkeiten als Pförtnerin, Raumpflegerin und landwirtschaftliche Arbeiterin aus. Seit 01.08.2004 ist sie als Fertigungsmitarbeiterin bei der M-G. GmbH tätig. Laut Auskunft der GmbH vom 19.10.2010 handelt es sich um eine Tätigkeit (Bedienen von Fertigungsautomaten, Bestücken und Löten von Kaltgerätesteckverbindungen), die von ungelernten Kräften nach kurzer Einweisung von ca. einem Monat erlernt wird.

Die Klägerin stellte am 24.08.2010 Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Sie sei seit 10.08.2010 wegen eines Halswirbelschadens erwerbsgemindert.